(7)Absatz 7,Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß § 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10, 11, 15, 18, Absatz 4, 21, 24, 26, 27, Absatz 5, 32 und 33 a gelten sinngemäß.