Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 21e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

Paragraph 21 e,
  1. Absatz eins,Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.
  3. Absatz 3,Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in Paragraph 21 d, Absatz eins, normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Antragsteller:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefonnummer,
      6. Litera f
        Bankverbindung und Kontonummer
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
      1. Litera a
        unterhaltsberechtigte Kinder,
      2. Litera b
        ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
      3. Litera c
        Einkommen,
      4. Litera d
        Versicherungszeiten,
      5. Litera e
        Bemessungsgrundlagen und
      6. Litera f
        Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Pflegegeldstufe.
  7. Absatz 7,Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10, 11, 15, 18, Absatz 4, 21, 24, 26, 27, Absatz 5, 32 und 33 a gelten sinngemäß.

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40202368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21e/NOR40202368

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