Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 21e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 21 e,
  1. Absatz eins,Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.
  3. Absatz 3,Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in Paragraph 21 d, Absatz eins, normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Antragsteller:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefonnummer,
      6. Litera f
        Bankverbindung und Kontonummer
    2. Ziffer 2
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
      1. Litera a
        unterhaltsberechtigte Kinder,
      2. Litera b
        ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
      3. Litera c
        Einkommen,
      4. Litera d
        Versicherungszeiten und
      5. Litera e
        Bemessungsgrundlagen
    3. Ziffer 3
      Daten der pflegebedürftigen Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Pflegegeldstufe.
  7. Absatz 7,Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10, 11, 15, 18, Absatz 4, 21, 24, 26, 27, Absatz 5, 32 und 33 a gelten sinngemäß.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40154082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21e/NOR40154082

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