Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Paragraph 5, Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

Schlagworte

Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106933

Alte Dokumentnummer

N6199326109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P5/NOR12106933

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