Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Paragraph 5
13.02.1993
30.06.2004
Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
Paragraph 5, Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.