Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 5,

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. Ziffer eins
    bestehende oder frühere
    1. Litera a
      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. Litera b
      Teilbeschäftigung oder
    3. Litera c
      Herabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. Ziffer 2
    Lebensalter und Familienstand,
  3. Ziffer 3
    eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. Ziffer 4
    zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P5/NOR40052817

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