Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Absatz 4,Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen näher zu regeln.
  7. Absatz 7,Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40035431

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P24/NOR40035431

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