Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 3,Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Absatz 4,Der Senat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  5. Absatz 4 a,Die oder der Senatsvorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
  6. Absatz 5,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
  7. Absatz 5 a,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,)
  8. Absatz 6,Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
  9. Absatz 7,Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40126074

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P24/NOR40126074

Navigation im Suchergebnis