Absatz eins,Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
BG
Paragraph 24
10.08.2002
30.06.2004
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
03.07.2024
10008858
NOR40035431