II. Teilrömisch zwei. Teil
Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück
Institutionen
Einteilung
§ 21. Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind: Paragraph 21, Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
die Gleichbehandlungsbeauftragten,
die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und