Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
2. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 21. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission'' genannt) zu errichten.Paragraph 21, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission'' genannt) zu errichten.
(2)Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
eine Person, die nach Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundeskanzleramtes, wovon eine oder einer über eine mehrjährige Tätigkeit in einer Personal- oder Dienstrechtsabteilung im Bundesbereich verfügen soll,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
in Angelegenheiten von ÖBB-Bediensteten der Gewerkschaft der Eisenbahner oder
in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten.
(3)Absatz 3,Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
(5)Absatz 5,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied der Kommission
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
(6)Absatz 6,Üben die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.Üben die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7)Absatz 7,Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Personalabteilung, Postbediensteter
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12106949
Alte Dokumentnummer
N6199326125J