Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt

Gleichbehandlungskommission

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 21, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission'' genannt) zu errichten.

  1. Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Person, die nach Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundeskanzleramtes, wovon eine oder einer über eine mehrjährige Tätigkeit in einer Personal- oder Dienstrechtsabteilung im Bundesbereich verfügen soll,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von ÖBB-Bediensteten der Gewerkschaft der Eisenbahner oder
      3. Litera c
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten.
  2. Absatz 3,Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
  4. Absatz 5,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied der Kommission
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  5. Absatz 6,Üben die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 7,Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Personalabteilung, Postbediensteter

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106949

Alte Dokumentnummer

N6199326125J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P21/NOR12106949

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