Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt

Gleichbehandlungskommission

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 21, (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission'' genannt) zu errichten.

  1. Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
    Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
  2. Absatz 3Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 4Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
  4. Absatz 5Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied der Kommission
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  5. Absatz 6Üben die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 7Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Personalabteilung, Postbediensteter

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116406

Alte Dokumentnummer

N6199914271O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P21/NOR12116406

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