Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 18c. Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen einer der im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründe gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären. Paragraph 18 c, Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen einer der im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründe gekündigt oder vorzeitig beendet worden (Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7,), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.