Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 18c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18c

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 18 c, Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen einer der im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründe gekündigt oder vorzeitig beendet worden (Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7,), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P18c/NOR40052845

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