Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 18c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18c

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 18 c,
  1. Absatz eins,Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7,), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
  2. Absatz 2,Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
  3. Absatz 3,Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40100115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P18c/NOR40100115

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