Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,
Paragraph 18 c
01.07.2004
31.08.2008
Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Paragraph 18 c, Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen einer der im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründe gekündigt oder vorzeitig beendet worden (Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7,), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.