Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sexuelle Belästigung

Paragraph 18, (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.

  1. Absatz 2Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
  2. Absatz 3Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 5 000 S.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12108299

Alte Dokumentnummer

N6199433375J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P18/NOR12108299

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