Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
13.02.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sexuelle Belästigung
§ 18. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.Paragraph 18, (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2)Absatz 2Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3)Absatz 3Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 5 000 S.
Schlagworte
Dienstverhältnis
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12106946
Alte Dokumentnummer
N6199326122J