Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Sexuelle Belästigung

Paragraph 18, (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.

  1. Absatz 2,Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
  2. Absatz 3,Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 5 000 S.