Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Paragraph 18
01.01.1994
31.12.1999
Sexuelle Belästigung
Paragraph 18, (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.