Absatz 2,Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Paragraph 18
13.02.1993
31.12.1993
Sexuelle Belästigung
Paragraph 18, (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.