Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zentrales Melderegister
§ 16. Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zur Verarbeitung im Zentralen Melderegister und zur Erteilung von Auskünften für Zwecke der Strafrechtspflege an die Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Paragraph 16, Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zur Verarbeitung im Zentralen Melderegister und zur Erteilung von Auskünften für Zwecke der Strafrechtspflege an die Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12063642
Alte Dokumentnummer
N4199217966J