Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrales Melderegister

Paragraph 16, Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zur Verarbeitung im Zentralen Melderegister und zur Erteilung von Auskünften für Zwecke der Strafrechtspflege an die Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063642

Alte Dokumentnummer

N4199217966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16/NOR12063642

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