Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
Paragraph 16
01.01.1994
31.12.1993
Zentrales Melderegister
Paragraph 16, Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zur Verarbeitung im Zentralen Melderegister und zur Erteilung von Auskünften für Zwecke der Strafrechtspflege an die Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.