Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.10.2023

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrales Melderegister

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister). Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für Inneres ihre Meldedaten im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln. Der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (Paragraph 14, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird dieses bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 2 aDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 3Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.
  6. Absatz 5Näheres über die Vorgangsweise bei Verarbeitung der Daten nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 6Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres übermitteln, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 7Der Auftragsverarbeiter hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze, auf die Schreibweisen von Adressen oder auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Umstände nicht plausibel erscheinen.
  9. Absatz 8Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40211743

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16/NOR40211743

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