Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

Paragraph 12, (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
    2. Ziffer 2
      ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
    In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063638

Alte Dokumentnummer

N4199217962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P12/NOR12063638

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