Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.
  2. Absatz 2,Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
    2. Ziffer 2
      ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
    In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12065238

Alte Dokumentnummer

N4199548225J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P12/NOR12065238

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