(2)Absatz 2,Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.