Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Text

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

Paragraph 12, (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
    2. Ziffer 2
      ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
    In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.