- Ziffer einswem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
- Ziffer 2ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
Paragraph 12
01.03.1992
31.05.1995
Identitätsnachweis und Auskunftspflicht
Paragraph 12, (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.