Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.06.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10008839
Dokumentnummer
NOR12110606
Alte Dokumentnummer
N6199548441J