Bundesrecht konsolidiert

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Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10008839

Dokumentnummer

NOR12110606

Alte Dokumentnummer

N6199548441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/857/P1/NOR12110606

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