Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph eins
03.06.1995
31.12.2019
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.
15.01.2020
10008839
NOR12110606
N6199548441J