Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
02.06.1995
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der der Arbeitsmarktverwaltung bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10008839
Dokumentnummer
NOR12106532
Alte Dokumentnummer
N6199224356J