Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

15.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51.
  2. Absatz 2Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40105907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P17/NOR40105907

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