Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Passgesetz 1992 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.03.2009

Außerkrafttretensdatum

14.06.2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51.
  2. Absatz 2Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40104181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P17/NOR40104181

Navigation im Suchergebnis