(1)Absatz einsDie Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, eintritt.