Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Behörden

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
    1. Ziffer eins
      bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
    3. Ziffer 3
      bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.
  3. Absatz 3Wenn eine Person, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz örtlich zuständigen Behörde von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung mit der Maßgabe sinngemäß, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063608

Alte Dokumentnummer

N4199215137L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P16/NOR12063608

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