Absatz eins,Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
- Ziffer einsbei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;
- Ziffer 2bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
- Ziffer 3bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.