Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Behörden

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
    1. Ziffer eins
      bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
    3. Ziffer 3
      bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.
  3. Absatz 3Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, so kann mit Zustimmung der nach dem Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Behörde die paßbehördliche Amtshandlung im Inland von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, in Form eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, vorgenommen werden. Die Zustimmung ist bei Vorliegen eines Paßversagungsgrundes oder Entziehungstatbestandes zu verweigern.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt (Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins,), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach Paragraph 9, vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065314

Alte Dokumentnummer

N4199549550J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P16/NOR12065314

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