(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem Abnehmer als auch vom Abgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs. 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Abrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs. 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Versorger im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs. 1 Z 8 auch Parteistellung zu. In den in Abs. 1 Z 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (§ 24b Abs. 1) gestellt werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem Abnehmer als auch vom Abgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Abrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Versorger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu. In den in Absatz eins, Ziffer 8 und 8 a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (Paragraph 24 b, Absatz eins,) gestellt werden.