Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 25

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

römisch vier. Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Über Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des Energieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      Aufteilung der gesamten Versorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 13);
    3. Ziffer 3
      Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (Paragraph 6, Absatz eins und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (Paragraph 6, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (Paragraph 9,);
    7. Ziffer 7
      Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der versorgbaren Nutzfläche (Paragraph 11, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      Legung der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    9. Ziffer 8 a
      Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    10. Ziffer 9
      Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 23, Absatz eins,);
    11. Ziffer 10
      Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (Paragraph 29, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 37, Absatz 3 und 4 und die Paragraphen 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem Abnehmer als auch vom Abgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Abrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Versorger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu. In den in Absatz eins, Ziffer 8 und 8 a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (Paragraph 24 b, Absatz eins,) gestellt werden.
  4. Absatz 4,Wird ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, 8, oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in Paragraph 21, Absatz 6, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung für verbindlich erklärte ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      für die Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 5, und
    2. Ziffer 2
      für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2
    festzustellen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Formblätter für die in Absatz eins, genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;
    2. Ziffer 2
      Formblätter für nach Paragraph 8, zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.
  7. Absatz 7,Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Absatz 6, Ziffer eins, zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.

Schlagworte

Heizkosten

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234285

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P25/NOR40234285

Navigation im Suchergebnis