(4)Absatz 4,Wird ein Verfahren nach Abs. 1 Z 2, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in § 21 Abs. 6 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.Wird ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, 8, oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in Paragraph 21, Absatz 6, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.