(2)Absatz 2,In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden. Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten Angelegenheiten.In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 37, Absatz 3 und 4 und die Paragraphen 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden. Der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gilt nur in den im Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten Angelegenheiten.