(1)Absatz eins,Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (Paragraph 10 a, Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.