(2)Absatz 2,Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.