(2)Absatz 2,Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.