Bundesrecht konsolidiert

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Eich-Zulassungsverordnung § 2

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 785/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Arten der Zulassung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach Paragraph 39, MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
  2. Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
    1. Ziffer eins
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
    2. Ziffer 2
      für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
  3. Absatz 3,Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, Ziffer eins bis 2 des MEG gegeben sind.
  4. Absatz 4,Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR40179550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/785/P2/NOR40179550

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