(3)Absatz 3,Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, oder des Paragraph 40, Ziffer eins bis Ziffer 3, des MEG gegeben sind.