Bundesrecht konsolidiert

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Eich-Zulassungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 785/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

29.01.2016

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Arten der Zulassung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach Paragraph 39, MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
  2. Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
    1. Ziffer eins
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
    2. Ziffer 2
      für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
  3. Absatz 3,Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, oder des Paragraph 40, Ziffer eins bis Ziffer 3, des MEG gegeben sind.
  4. Absatz 4,Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153418

Alte Dokumentnummer

N9199231378J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/785/P2/NOR12153418

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