Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Arten der Zulassung
§ 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).Paragraph 2, (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach Paragraph 39, MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2)Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3)Absatz 3,Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung'' bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung'' bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, oder des Paragraph 40, Ziffer eins bis Ziffer 3, des MEG gegeben sind.
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)