Bundesrecht konsolidiert

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Eich-Zulassungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 785/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Arten der Zulassung

Paragraph 2, (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach Paragraph 39, MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).

  1. Absatz 2,Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
    1. Ziffer eins
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
    2. Ziffer 2
      für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
  2. Absatz 3,Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung'' bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 2, oder des Paragraph 40, Ziffer eins bis Ziffer 3, des MEG gegeben sind.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153292

Alte Dokumentnummer

N9199224173J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/785/P2/NOR12153292

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