Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.1996
Abkürzung
VerpackVO
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen fürDie Verpflichtungen gemäß Absatz eins, entfallen für
Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
alle übrigen Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml und
langlebige Verpackungen gemäß § 5d.langlebige Verpackungen gemäß Paragraph 5 d,
(3)Absatz 3,Letztverbraucher, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
über die als Abfall anfallenden Verpackungen Aufzeichnungen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 2 zu führen und diese Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten oderüber die als Abfall anfallenden Verpackungen Aufzeichnungen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 2 zu führen und diese Verpackungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 5 c, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten oder
sich hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems zu bedienen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015439
Alte Dokumentnummer
N1199548136J