Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rückgabepflicht des Letztverbrauchers

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, entfallen für
    1. Ziffer eins
      Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml und
    3. Ziffer 3
      langlebige Verpackungen gemäß Paragraph 5 d,
  3. Absatz 3,Letztverbraucher, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
    1. Litera a
      über die als Abfall anfallenden Verpackungen Aufzeichnungen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 2 zu führen und diese Verpackungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 5 c, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten oder
    2. Litera b
      sich hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems zu bedienen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015439

alte Dokumentnummer

N1199548136J