Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
31.05.1995
Abkürzung
VerpackVO
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn
Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
alle übrigen Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml
aufweisen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12014107
Alte Dokumentnummer
N1199223119J