Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 645/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rückgabepflicht des Letztverbrauchers

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
  2. Absatz 2,Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml
    aufweisen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014107

Alte Dokumentnummer

N1199223119J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/645/P7/NOR12014107

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