Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen
§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.Paragraph 2, (1) Die Verkaufsstellen (Paragraph eins, Absatz eins bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.
(2)Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
(3)Absatz 3,Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Absatz eins, festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 4, darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,)