Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Text

Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen

Paragraph 2, (1) Die Verkaufsstellen (Paragraph eins, Absatz eins bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
  2. Absatz 3,Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Absatz eins, festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
  3. Absatz 4,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 4, darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,)