Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen
§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.Paragraph 2, (1) Die Verkaufsstellen (Paragraph eins, Absatz eins bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.
(2)Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
(3)Absatz 3,Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Absatz eins, festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den im Abs. 1 festgesetzten Offenhaltezeiten dürfen Verkaufsstellen an einem Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.Zusätzlich zu den im Absatz eins, festgesetzten Offenhaltezeiten dürfen Verkaufsstellen an einem Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
(5)Absatz 5,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 4 sowie § 3 Abs. 1 darf innerhalb einer Kalenderwoche 60 Stunden, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln 66 Stunden nicht überschreiten.Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 4 sowie Paragraph 3, Absatz eins, darf innerhalb einer Kalenderwoche 60 Stunden, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln 66 Stunden nicht überschreiten.