Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.01.1992

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997

Text

Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen

Paragraph 2, (1) Die Verkaufsstellen (Paragraph eins, Absatz eins bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
  2. Absatz 3,Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Absatz eins, festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
  3. Absatz 4,Zusätzlich zu den im Absatz eins, festgesetzten Offenhaltezeiten dürfen Verkaufsstellen an einem Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
  4. Absatz 5,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 4 sowie Paragraph 3, Absatz eins, darf innerhalb einer Kalenderwoche 60 Stunden, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln 66 Stunden nicht überschreiten.